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Artikel 23 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 23

Die beweglichen körperlichen Sachen der Verlassenschaften nach Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die sich auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates befinden, werden dem Konsul zur Beförderung in den Staat, dessen Angehöriger der Erblasser war, übergeben, soweit nicht

1. die Abhandlung im Empfangsstaat durchgeführt wird,

2. wegen Ansprüchen von Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern oder Nachlaßgläubigern oder für die von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben im Empfangsstaat Sicherheit zu leisten oder für deren Befriedigung vorzusorgen ist oder

3. Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006832

alte Dokumentnummer

N1196810590U

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