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Artikel 20 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 20

Die Konsuln sind weiters berechtigt:

1. Reisedokumente für Angehörige des Sendestaates auszustellen und im Sendestaat ausgestellte Reisedokumente zu verlängern und zu erneuern sowie alle Arten von Sichtvermerken zu erteilen;

2. Urkunden und andere Gegenstände, die ihnen von Angehörigen des Sendestaates übergeben werden, in Verwahrung zu nehmen; diese Verwahrgegenstände genießen nicht die im Artikel 15 für die Konsulararchive vorgesehenen Vorrechte;

3. die Assentierung von Angehörigen des Sendestaates vorzunehmen, wenn diese der Aufforderung hiezu freiwillig Folge leisten;

4. für Amtshandlungen die durch die Vorschriften des Sendestaates festgesetzten Gebühren ohne Anwendung unmittelbarer Zwangsmittel im Empfangsstaat einzuheben.

Siehe dazu auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.

Schlagworte

Reisepaß, Visum

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006829

alte Dokumentnummer

N1196810587U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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