Artikel 4
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der Hohen Vertragschließenden Parteien, den Angehörigen der anderen Vertragspartei in gerechtfertigten Einzelfällen den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge einer gerichtlichen Entscheidung, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Ordnung oder aus sanitären Gründen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich jedoch im Falle einer Ausweisung eines Angehörigen der anderen Partei deren diplomatische Vertretung noch vor der Ausweisung hievon zu verständigen.
Die Ausweisung hat unter Umständen zu erfolgen, die den Anforderungen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000422
Dokumentnummer
NOR12006674
alte Dokumentnummer
N1196614914S
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