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Artikel 4 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1966

Artikel 4

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der Hohen Vertragschließenden Parteien, den Angehörigen der anderen Vertragspartei in gerechtfertigten Einzelfällen den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge einer gerichtlichen Entscheidung, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Ordnung oder aus sanitären Gründen.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich jedoch im Falle einer Ausweisung eines Angehörigen der anderen Partei deren diplomatische Vertretung noch vor der Ausweisung hievon zu verständigen.

Die Ausweisung hat unter Umständen zu erfolgen, die den Anforderungen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006674

alte Dokumentnummer

N1196614914S

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