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Artikel 26. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 26.

Im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen eines Erblassers, der Staatsangehöriger des Sendestaates war, ist von den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates nach den Rechtsvorschriften des Ortes, wo das Vermögen gelegen ist, der Nachlaßregelung zu unterziehen.

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