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Artikel 14. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

ABSCHNITT III.

Aufgaben und Amtsbefugnisse der Konsuln.

Artikel 14.

Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen mitzuwirken und die Entwicklung des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.

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