Artikel 40
(1) Eine Hohe Vertragschließende Partei kann dieses Übereinkommen erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem es für sie in Kraft tritt, und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung kündigen; dieser setzt die anderen Hohen Vertragschließenden Parteien davon in Kenntnis.
(2) Die Kündigung entbindet die betreffende Hohe Vertragschließende Partei nicht von den Verpflichtungen, aus diesem Übereinkommen in bezug auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse betreffen, welche vor dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung gemäß Absatzentstanden sind. Diese Streitigkeiten müssen jedoch innerhalb eines Jahres nach dem genannten Zeitpunkt einer Behandlung nach einem gemäß diesem Übereinkommen anwendbaren Verfahren unterworfen werden.
(3) Mit der gleichen Maßgabe hört jede Hohe Vertragschließende Partei, deren Mitgliedschaft beim Europarat endet, ein Jahr nach dem genannten Zeitpunkt auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12006033
alte Dokumentnummer
N1196014639P
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