Artikel 31
(1) In allen Fällen, in denen die Streitigkeit Gegenstand eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens ist, insbesondere, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen herrührt, ordnet der Internationale Gerichtshof gemäß Artikel 41 seines Statuts oder das Schiedsgericht so schnell wie möglich an, welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind. Die am Streit beteiligten Parteien sind verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen.
(2) Ist eine Vergleichskommission mit der Streitigkeit befaßt, so kann sie den Parteien diejenigen vorläufigen Maßnahmen empfehlen, die sie für zweckdienlich hält.
(3) Die Parteien enthalten sich jeder Maßnahme, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Durchführung der gerichtlichen Entscheidung oder des Schiedsspruchs oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung haben könnte und nehmen keinerlei Handlungen vor, die geeignet sind, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12006024
alte Dokumentnummer
N1196014630P
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