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Artikel 29 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

Artikel 29

(1) Fällt der Gegenstand einer Streitigkeit nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei in die Zuständigkeit ihrer Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, so kann diese Partei Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine endgültige Entscheidung getroffen hat.

(2) Ist eine endgültige Entscheidung im innerstaatlichen Rechtsbereich ergangen, so ist es mit Ablauf von fünf Jahren nach dieser Entscheidung nicht mehr zulässig, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006022

alte Dokumentnummer

N1196014628P

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