KAPITEL IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung
- a) auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen; (Anm. 1)
- b) auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließlich innerstaatliche Zuständigkeit fallen.
- (__________
- Anm. 1: Gemäß Artikel 1 des BGBl. Nr. 395/1992 sind die Bestimmungen des Kapitels I des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Österreich und Italien auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung der zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden bilateralen Verträge auch dann anzuwenden, wenn die Streitigkeiten Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den beiden Staaten betreffen.)
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12006020
alte Dokumentnummer
N1196014626P
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