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Artikel 27 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 27

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung

  1. a) auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen; (Anm. 1)
  2. b) auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließlich innerstaatliche Zuständigkeit fallen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006020

alte Dokumentnummer

N1196014626P

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