vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

KAPITEL I

Gerichtliche Beilegung

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden völkerrechtlichen Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, insbesondere Streitigkeiten über

  1. a) die Auslegung eines Vertrags;
  2. b) eine Frage des Völkerrechts;
  3. c) das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
  4. d) Art und Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12005994

alte Dokumentnummer

N1196014600P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)