Artikel 13
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Besonderen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; außer in Verfahrensfragen ist die Kommission nur dann beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12006006
alte Dokumentnummer
N1196014612P
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