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Artikel 2. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1960

Artikel 2.

Vor der Ernennung eines Konsuls ersucht der interessierte Vertragschließende Teil auf diplomatischem Weg um die Zustimmung des anderen Vertragschließenden Teiles zu dieser Ernennung.

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