vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1960

Artikel 27

Die Konsuln können den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates geeignete Personen als Vormünder oder Kuratoren für Staatsangehörige des Sendestaates oder für Vermögen dieser Staatsangehörigen, falls es ohne Aufsicht geblieben ist, vorschlagen. Die erwähnten Gerichte und Behörden sollen solchen Vorschlägen des Konsuls entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Gründe sind den Konsuln mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)