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Artikel 1 Abkommen über internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1959

Artikel 1

Nach Mitteilungen der Französischen Botschaft in Wien sind folgende weitere Staaten dem Abkommen über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 65/1957, in der Fassung des Abänderungsprotokolls, BGBl. Nr. 66/1957, beigetreten:

Kanada, Monaco und die Sowjetunion.

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