ARTIKEL I
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
In diesem Abkommen sind zu verstehen:
a) unter dem Begriff die „IAEO“, die Internationale Atomenergie-Organisation;
b) unter dem Begriff „Regierung“, die Bundesregierung der Republik Österreich;
c) unter dem Begriff „Generaldirektor“, der Generaldirektor der IAEO oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
d) unter dem Begriff „zuständige österreichische Behörden“, die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
e) unter dem Begriff „Gesetze der Republik Österreich“ insbesondere:
- (i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
- (ii) gesetzgeberische Akte, Verordnungen und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
f) unter dem Begriff „Amtssitzbereich“:
- (i) das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es jeweils in den im Abschnitt 3 vorgesehenen Zusatzabkommen näher umschrieben wird; und
- (ii) jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund des vorliegenden Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist;
g) unter dem Begriff „Mitgliedstaat“, ein Staat, der Mitglied der IAEO ist;
h) unter dem Begriff „Gouverneur“, jeder in den Gouverneursrat der IAEO berufene Gouverneur;
i) unter dem Begriff „Stellvertreter eines Gouverneurs sowie Gouverneuren beigegebene Berater bzw. Sachverständige“, Stellvertreter der Gouverneure und den Gouverneuren beigegebene Berater und Sachverständige, jedoch nicht Kanzlei- und sonstiges Hilfspersonal;
j) unter dem Begriff „ständiger Vertreter bei der IAEO“, der von einem Mitgliedstaat bei der IAEO bestellte leitende ständige Vertreter;
k) unter dem Begriff „Angehöriger der ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates bei der IAEO“, jeweils die Angehörigen der Delegation des ständigen Vertreters bei der IAEO, jedoch nicht das Kanzlei- und sonstige Hilfspersonal;
l) unter dem Begriff „Vertreter der Mitgliedstaaten“, beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Kanzlei- und sonstige Hilfspersonal;
m) unter dem Begriff „von der IAEO einberufene Tagungen“, alle Tagungen der Generalkonferenz der IAEO oder des Gouverneursrats der IAEO sowie alle von der IAEO oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
n) unter dem Begriff „Archive der IAEO“, insbesondere Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke und Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der IAEO stehen;
o) unter dem Begriff „Angestellte der IAEO“, der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
p) unter dem Begriff „Eigentum“ im Sinne des Artikels VIII alles Eigentum einschließlich Kapitalien und andere Vermögenswerte, die Eigentum der IAEO sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrer Innehabung oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der IAEO.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10000318
Dokumentnummer
NOR12005860
alte Dokumentnummer
N1195815155S
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