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ARTIKEL XIX Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1958

ARTIKEL XIX

Zusatzabkommen und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Abschnitt 49

a) Die Regierung und die IAEO können nach Bedarf erforderliche Zusatzabkommen schließen.

b) Tritt für die Republik Österreich ein Vertrag in Kraft, durch den der IAEO Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, sind ein solcher Vertrag und dieses Abkommen, sofern und insoweit sie sich auf den gleichen Gegenstand beziehen, in allen Fällen, in denen es möglich ist, als einander ergänzend anzusehen. Im Fall von Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.

c) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen und Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf die IAEO aus.

Abschnitt 50

Die IAEO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:

a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die IAEO Partei ist; und

b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der IAEO, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung von der IAEO nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.

Abschnitt 51

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der IAEO über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der IAEO, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der IAEO vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005878

alte Dokumentnummer

N1195815173S

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