ARTIKEL XVIII
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 46
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei der IAEO ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der IAEO innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der IAEO oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der IAEO im Rahmen ihrer Funktionen.
Abschnitt 47
a) Falls es die Regierung für notwendig erachtet, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen Tätigkeit der IAEO Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit der Republik Österreich zu treffen, die die Wirksamkeit eines der Artikel dieses Abkommens beeinträchtigen, wird sie so rasch, als es die Umstände erlauben, mit der IAEO Verbindung aufnehmen, um einvernehmlich diejenigen Maßnahmen festzusetzen, die erforderlich erscheinen, um die Interessen der IAEO zu schützen.
b) Die IAEO wird mit der Regierung das Einvernehmen pflegen, um jede aus ihrer Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit der Republik Österreich zu vermeiden.
Abschnitt 48
a) Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck mit Genehmigung des Gouverneursrates die für notwendig und zweckmäßig erachteten Richtlinien und Vorschriften für die Angestellten der IAEO und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.
b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 51 festgelegten Verfahren entschieden.
c) Angestellten der IAEO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Abschnitte 25 und 26 sowie die Unterabschnitte 38 a), 38 d) und 38 g) auf jeden Fall auf sie anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Unterabschnitt 38 j) (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechtes durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird. Sachverständige der IAEO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, genießen nur die in den Unterabschnitten 42 a), 42 b), 42 c), 42 d), 42 g) und 42 h) gewährten Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
d) Dieses Abkommen findet ohne Rücksicht darauf Anwendung, ob die Regierung mit dem betreffenden Staate diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat gleiche Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10000318
Dokumentnummer
NOR12005877
alte Dokumentnummer
N1195815172S
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