§ 6.
Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000298
Dokumentnummer
NOR12005621
alte Dokumentnummer
N1195717468S
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