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§ 6 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1958

§ 6.

Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000298

Dokumentnummer

NOR12005621

alte Dokumentnummer

N1195717468S

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