§ 6 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1957

§ 6.

Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000298

Dokumentnummer

NOR40268445

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)