§ 6.
Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000298
Dokumentnummer
NOR40268445
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