§ 0
Abkommen über internationale Ausstellungen
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1957
Inkrafttretensdatum
09.02.1957
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
StF: BGBl. Nr. 65/1957
Änderung
BGBl. Nr. 66/1957 (P1)
BGBl. Nr. 131/1968 (P2)
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Abkommen über Internationale Ausstellungen, welches folgendermaßen lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Dezember 1956.
Ratifikationstext
Für Schweden:
Unter Vorbehalt der Ratifikation durch S. M. den König mit Zustimmung des Riksdag:
Bis zum 31. Dezember 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner des Abkommens geworden: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Israel, Italien, Libanon, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tunis, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der nachstehend aufgeführten Regierungen, die vom 12. bis 22. November 1928 in Paris zu einer Tagung versammelt waren, haben einmütig unter Vorbehalt der Ratifizierung folgende Bestimmungen vereinbart:
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