Artikel 39.
Die Französische Regierung wird auch dem Internationalen Büro Abschriften aller Ratifikationsurkunden, Beitrittserklärungen und Kündigungen übermitteln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 39.
Die Französische Regierung wird auch dem Internationalen Büro Abschriften aller Ratifikationsurkunden, Beitrittserklärungen und Kündigungen übermitteln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)