Artikel 2.
Eine Ausstellung ist allgemein, wenn sie die Erzeugnisse der menschlichen Tätigkeit mehrerer Produktionszweige umfaßt oder wenn sie veranstaltet wird, um die Gesamtheit der Fortschritte auf einem begrenzten Gebiet, zum Beispiel der Gesundheitspflege, dem Kunstgewerbe, der neuzeitlichen Einrichtungen, der Kolonialentwicklung usw., zu zeigen.
Sie ist eine Fachausstellung, wenn sie sich nur auf eine einzelne angewandte Technik (Elektrizität, Optik, Chemie usw.), eine einzelne Technik (Textilien, Gießerei, graphische Künste usw.), einen einzelnen Rohstoff (Leder und Häute, Seide, Nickel usw.), einen einzelnen unerläßlichen Bedarf (Heizung, Ernährung, Beförderung usw.) bezieht; sie darf keine nationalen Gebäude enthalten.
Das gemäß Artikel 10 zu errichtende Internationale Büro wird eine Einteilung der Ausstellungen vornehmen, die dazu dient, die Berufszweige und Gegenstände zu bestimmen, welche in eine solche Fachausstellung aufgenommen werden können. Diese Liste kann jedes Jahr überprüft werden.
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