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Artikel 23. Abkommen über internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 23.

Die nationale Abteilung eines Landes kann nur Gegenstände umfassen, die zu diesem Lande gehören.

Mit Genehmigung des Kommissars oder des Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch auch ein zu einem anderen Lande gehöriger Gegenstand aufgenommen werden unter der Bedingung, daß er nur zur Vervollständigung der Einrichtung dient, daß er ohne Einfluß auf die Zuerkennung einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand bleibt und daß er selbst in diesem Zusammenhang keine Auszeichnung erhält.

Als zur Industrie und Landwirtschaft eines Landes gehörig gelten die Gegenstände, die aus seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet geerntet oder hergestellt sind.

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