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Artikel 18. Abkommen über internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 18.

In jeder unter dieses Abkommen fallenden Ausstellung genießen abgabenpflichtige, ausländische Ausstellungsgegenstände unter der Bedingung der Wiederausfuhr vorübergehende Abgabenfreiheit. Eine Bescheinigung des Absenders, die die Waren begleiten muß, hat die Zahl und Art, Zeichen und Nummer der Packstücke sowie die handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse, ihr Gewicht, ihren Ursprung und ihren Wert anzugeben. Die Gegenstände werden auf dem Ausstellungsgelände zollamtlich abgefertigt, ohne einer Zolluntersuchung an der Grenze unterworfen zu sein. Die vorgenannten Bestimmungen finden unter Vorbehalt der Zollbestimmungen des Landes Anwendung, das die Ausstellung veranstaltet.

Wenn auf Grund der inneren Gesetzgebung des einladenden Landes eine Sicherheitsleistung für die Gewährung der im Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Abgabenbefreiung erforderlich ist, wird die von dem Kommissar eines jeden teilnehmenden Landes im Namen seiner Aussteller gegebene Sicherheit als genügende Bürgschaft für die Zahlung der Zölle und sonstigen Abgaben angesehen, denen die ausgestellten Gegenstände unterworfen sind, wenn sie nach Schluß der Ausstellung nicht innerhalb der gesetzten Fristen wieder ausgeführt werden sollten.

Von der Vergünstigung der vorübergehenden Abgabenbefreiung sind Warenbestände ausgeschlossen, die keine eigentlichen Muster sind, sondern nur zum Zwecke des Verkaufes auf der Ausstellung eingeführt werden.

Im Falle der völligen oder teilweisen Vernichtung der Ausstellungsgegenstände genießt der Aussteller Abgabenfreiheit,

1. wenn er nachweist, daß die nicht mehr vorhandenen Mengen oder die verdorbenen Gegenstände für die Dienste der Ausstellung verwendet worden sind oder wegen ihrer vergänglichen Natur nicht mehr verkauft werden können;

2. wenn der Zolltarif verdorbene oder unbrauchbare Gegenstände einer Eingangsabgabe nicht unterwirft.

Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn die Gegenstände dem Verbrauch gedient haben, für den sie normalerweise bestimmt sind.

Die in Absatz 4 vorgesehenen Nachweise werden von dem Kommissar oder Delegierten des Landes, dessen Staatsangehöriger der Aussteller ist, vorgelegt. Die Entscheidung steht der Verwaltung des Landes zu, in dem die Ausstellung stattfindet.

Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind auch anzusehen:

1. Baustoffe, auch wenn sie als Rohstoffe eingeführt werden und erst nach dem Eintreffen im Ausstellungslande bearbeitet werden sollen;

2. Werkzeuge und Beförderungsmittel für Ausstellungsarbeiten;

3. Gegenstände, die zur inneren und äußeren Ausschmückung der Räume, Stände und Auslagen der Aussteller dienen;

4. Gegenstände für die Ausschmückung und Einrichtung der Räume für die Kommissare oder Delegierten der teilnehmenden Länder sowie die für deren Gebrauch bestimmten Bürogegenstände;

5. Gegenstände und Erzeugnisse, die bei der Aufstellung oder beim Betrieb der ausgestellten Maschinen oder Apparate Verwendung finden;

6. Die für die Preisrichter notwendigen Muster zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände, wobei jedoch eine Bescheinigung des Abteilungskommissars über die Art und die Menge der verbrauchten Gegenstände beizubringen ist.

Außerdem sind abgabenfrei:

1. Amtliche Kataloge, Schriften und Anschläge mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;

2. Kataloge, Schriften, Anschläge und andere Veröffentlichungen mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den Ausstellern ausländischer Gegenstände innerhalb der Ausstellung und ausschließlich während ihrer Dauer kostenlos verteilt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Gegenstände, die auf Grund der Gesetzgebung des Landes, das die Ausstellung veranstaltet, einem Staatsmonopol unterliegen oder deren Verkauf, wenn nicht besondere von der Landesregierung vorgeschriebene Bedingungen erfüllt werden, verboten oder nur auf Erlaubnisschein zugelassen ist. Die Ausstellung dieser Erzeugnisse bleibt jedoch unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung ihres Verkaufes zugelassen.

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