Artikel 17.
In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze keine Abgabe erhoben werden, soweit sie im Ausstellungsprogramm vorgesehen und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)