ABSCHNITT III.
Internationales Ausstellungsbüro.
Artikel 10.
Es wird ein Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Dieses Büro besteht aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuß beigegeben ist, und einem Direktor, dessen Ernennung und Befugnisse die im folgenden Artikel vorgesehene Geschäftsordnung regelt.
Die erste Sitzung des Verwaltungsrates des Internationalen Büros wird von der Französischen Regierung in dem auf die Inkraftsetzung des Abkommens folgenden Jahre nach Paris einberufen werden. In dieser Sitzung hat der Rat den Sitz des Internationalen Büros zu bestimmen und den Direktor zu wählen.
Wenn der Posten des Direktors frei ist, wählt der Rat des Internationalen Ausstellungsbüros mit absoluter Mehrheit einen Direktor mit einer Nationalität eines der Vertragsländer. Seine Amtsdauer bestimmt das interne Reglement; seine Bezüge werden vom Rat auf Vorschlag der Budgetkommission festgesetzt.
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