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Artikel 11 Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 11

Durch das Außerkrafttreten eines der in der Präambel angeführten Abkommen wird die Wirksamkeit des vorliegenden Abkommens für den Bereich der übrigen in der Präambel angeführten Abkommen nicht berührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.

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