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Artikel 10 Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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