vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)