§ 42.
Die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte oder Teile von solchen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden. Hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland vorhanden sind. Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz können auch in einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz nicht geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005539
alte Dokumentnummer
N1195617452S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)