§ 35.
In einem Erkenntnis, in welchem dem Antragsteller Kostenersatz zuerkannt wird, ist die Republik Österreich zu verpflichten, dem Antragsteller jene Kosten zu ersetzen, die ihm ausschließlich durch verfahrensrechtliche Handlungen der Finanzprokuratur entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005532
alte Dokumentnummer
N1195617445S
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