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§ 35 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 35.

In einem Erkenntnis, in welchem dem Antragsteller Kostenersatz zuerkannt wird, ist die Republik Österreich zu verpflichten, dem Antragsteller jene Kosten zu ersetzen, die ihm ausschließlich durch verfahrensrechtliche Handlungen der Finanzprokuratur entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005532

alte Dokumentnummer

N1195617445S

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