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Artikel 10 Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 10

FINANZIELLE REGELUNG

a) Die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit wird aufgefordert, die Gehälter und Ausgaben des Verwaltungssekretariates zu übernehmen und den notwendigen Sachaufwand für das reibungslose Arbeiten der Konferenz zu leisten. Wenn jedoch eines der Organe der Konferenz außerhalb ihres Sitzes zusammentritt, trägt das einladende Land die durch diese Sitzung verursachten Kosten, mit Ausnahme der Gehälter des Verwaltungssekretariates, die von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit getragen werden.

b) Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Konferenz, die nicht Mitglieder der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit sind, tragen zu den Ausgaben der Konferenz entsprechend den zwischen diesen Regierungen und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit speziell zu treffenden Vereinbarungen bei.

c) Die Bestimmungen über die Anwendung des gegenwärtigen Artikels und des obigen Artikels 7 bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Konferenz und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005479

alte Dokumentnummer

N1195614651P

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