ARTIKEL 4
Jeder europäische Staat, der für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, Mitglied des Europarates zu werden. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat erwirbt die Mitgliedschaft mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu dieser Satzung beim Generalsekretär.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10000274
Dokumentnummer
NOR12005315
alte Dokumentnummer
N1195610597S
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