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ARTIKEL 39 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 39

Der Generalsekretär gibt alljährlich den Regierungen der Mitglieder die Höhe ihres Beitrages bekannt. Die Beiträge gelten als am Tage dieser Bekanntgabe fällig; sie sind dem Generalsekretär spätestens innerhalb von sechs Monaten zu überweisen.

Schlagworte

Finanzierung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005350

alte Dokumentnummer

N1195610632S

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Stichworte