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ARTIKEL 37 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 37

(a) Das Sekretariat wird am Sitze des Rates eingerichtet. (b) Der Generalsekretär ist für die Tätigkeit des Sekretariats dem Ministerkomitee gegenüber verantwortlich. Er hat insbesondere, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 38 (d), der Beratenden Versammlung die von ihr etwa benötigten Verwaltungsdienste und sonstigen Dienste zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005348

alte Dokumentnummer

N1195610630S

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