ARTIKEL 24
Die Beratende Versammlung kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 38 (d) Komitees oder Ausschüsse bilden, die beauftragt sind, alle Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 23 zu prüfen, ihr Bericht zu erstatten und zu den auf ihre Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten sowie zu allen Verfahrensfragen Stellung zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10000274
Dokumentnummer
NOR12005335
alte Dokumentnummer
N1195610617S
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