ARTIKEL 21
(a) Die Sitzungen des Ministerkomitees finden, wenn dieses keine andere Entscheidung trifft, statt
- (i) unter Ausschluß der Öffentlichkeit und
- (ii) am Sitze des Rates.
(b) Das Komitee bestimmt selbst, welche Mitteilungen über die nichtöffentlichen Beratungen und über ihre Beschlüsse zu veröffentlichen sind.
(c) Das Komitee muß vor der Eröffnung der Sitzungsperioden der Beratenden Versammlung und zu Beginn dieser Sitzungsperioden zusammentreten; es tritt außerdem zusammen, wenn es von ihm für zweckmäßig erachtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10000274
Dokumentnummer
NOR12005332
alte Dokumentnummer
N1195610614S
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