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Artikel 92 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 92

Mindestens einmal monatlich sollen die Internierten einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden. Der Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits-, Ernährungs- und Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten und Malaria, festzustellen. Sie soll namentlich auch die Kontrolle des Gewichts jedes Internierten und mindestens einmal jährlich eine Röntgendurchleuchtung umfassen.

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