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Artikel 91 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel IV

Hygiene und ärztliche Betreuung

Artikel 91

Jeder Internierungsort soll eine unter der Leitung eines qualifizierten Arztes stehende entsprechende Krankenabteilung besitzen, wo die Internierten die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken sollen Absonderungsräume bereitgestellt werden.

Wöchnerinnen und Internierte, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Spitalpflege nötig macht, müssen in jedem für ihre Behandlung geeigneten Krankenhaus zugelassen werden. Sie sollen dort keine schlechtere Pflege erhalten als die für die gesamte Bevölkerung vorgesehene.

Die Internierten sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal ihrer eigenen Staatsangehörigkeit behandelt werden.

Die Internierten dürfen nicht gehindert werden, sich den ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht haben jedem behandelten Internierten auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszustellen, die die Art seiner Krankheit oder seiner Verletzungen, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle zu übermitteln.

Die Behandlung wie auch die Beschaffung aller für die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Internierten benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und anderer Prothesen sowie von Brillen, soll für die Internierten unentgeltlich erfolgen.

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