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Artikel 90 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 90

Den Internierten sind bei ihrer Festnahme alle Erleichterungen zu gewähren, um sich mit Kleidung, Schuhen und Leibwäsche auszustatten und sich auch späterhin nach Bedarf damit einzudecken. Wenn die Internierten keine für das Klima ausreichenden Kleider besitzen und sich solche auch nicht beschaffen können, soll sie die Gewahrsamsmacht unentgeltlich ausstatten.

Die den Internierten von der Gewahrsamsmacht gelieferten Kleider und die darauf angebrachten äußeren Kennzeichen dürfen weder entehrenden Charakter haben noch zur Lächerlichkeit Anlaß geben.

Die Arbeiter sollen einen Arbeitsanzug erhalten, einschließlich geeigneter Schutzkleidung, wenn immer die Art ihrer Arbeit dies erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005064

alte Dokumentnummer

N1195315333R

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