Artikel 8
Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)