Artikel 67
Die Gerichte dürfen nur jene Gesetzesbestimmungen anwenden, die vor der Begehung der strafbaren Handlung gegolten haben und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen, insbesondere mit dem Grundsatz, daß die Strafe der Schwere des Vergehens angemessen sein soll. Sie haben in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte kein Staatsangehöriger der Besetzungsmacht ist.
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