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Artikel 67 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 67

Die Gerichte dürfen nur jene Gesetzesbestimmungen anwenden, die vor der Begehung der strafbaren Handlung gegolten haben und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen, insbesondere mit dem Grundsatz, daß die Strafe der Schwere des Vergehens angemessen sein soll. Sie haben in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte kein Staatsangehöriger der Besetzungsmacht ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005041

alte Dokumentnummer

N1195315310R

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