Artikel 67
Die Gerichte dürfen nur jene Gesetzesbestimmungen anwenden, die vor der Begehung der strafbaren Handlung gegolten haben und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen, insbesondere mit dem Grundsatz, daß die Strafe der Schwere des Vergehens angemessen sein soll. Sie haben in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte kein Staatsangehöriger der Besetzungsmacht ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005041
alte Dokumentnummer
N1195315310R
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