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Artikel 66 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 66

Die Besetzungsmacht kann die Beschuldigten im Falle einer Verletzung der von ihr kraft des zweiten Absatzes des Artikels 64 erlassenen Strafbestimmungen vor ihre nichtpolitischen und ordnungsmäßig gebildeten Militärgerichte stellen, unter der Bedingung, daß diese im besetzten Gebiet tagen. Die Rechtsmittelgerichte sollen vorzugsweise im besetzten Gebiet tagen.

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