Artikel 66
Die Besetzungsmacht kann die Beschuldigten im Falle einer Verletzung der von ihr kraft des zweiten Absatzes des Artikels 64 erlassenen Strafbestimmungen vor ihre nichtpolitischen und ordnungsmäßig gebildeten Militärgerichte stellen, unter der Bedingung, daß diese im besetzten Gebiet tagen. Die Rechtsmittelgerichte sollen vorzugsweise im besetzten Gebiet tagen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005040
alte Dokumentnummer
N1195315309R
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