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Artikel 59 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 59

Wenn die Bevölkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben ungenügend versorgt wird, soll die Besetzungsmacht Hilfsaktionen zugunsten dieser Bevölkerung gestatten und sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln erleichtern.

Solche Aktionen, die entweder durch Staaten oder durch eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, unternommen werden können, sollen insbesondere aus Lebensmittel-, Arznei- und Kleidungssendungen bestehen.

Alle Vertragschließenden Parteien haben die freie Durchfuhr dieser Sendungen zu gestatten und ihren Schutz zu gewährleisten.

Eine Macht, die die freie Durchfuhr von Sendungen gewährt, die für ein von einer feindlichen Partei besetztes Gebiet bestimmt sind, hat jedoch das Recht, die Sendungen zu prüfen, ihre Durchfuhr nach vorgeschriebenen Zeiten und Wegen zu regeln und von der Schutzmacht ausreichende Zusicherungen zu verlangen, daß diese Sendungen zur Hilfeleistung an die notleidende Bevölkerung bestimmt sind und nicht zum Vorteil der Besetzungsmacht verwendet werden.

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