Artikel 58
Die Besetzungsmacht soll den Geistlichen gestatten, den Mitgliedern ihrer religösen Gemeinschaften geistlichen Beistand zu leisten.
Die Besetzungsmacht soll ebenfalls die Sendungen von Büchern und Gegenständen, die zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse notwendig sind, annehmen und ihre Verteilung im besetzten Gebiet erleichtern.
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