vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 58 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 58

Die Besetzungsmacht soll den Geistlichen gestatten, den Mitgliedern ihrer religösen Gemeinschaften geistlichen Beistand zu leisten.

Die Besetzungsmacht soll ebenfalls die Sendungen von Büchern und Gegenständen, die zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse notwendig sind, annehmen und ihre Verteilung im besetzten Gebiet erleichtern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)