Artikel 58
Die Besetzungsmacht soll den Geistlichen gestatten, den Mitgliedern ihrer religiösen Gemeinschaften geistlichen Beistand zu leisten.
Die Besetzungsmacht soll ebenfalls die Sendungen von Büchern und Gegenständen, die zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse notwendig sind, annehmen und ihre Verteilung im besetzten Gebiet erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005032
alte Dokumentnummer
N1195315301R
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