Artikel 57
Die Besetzungsmacht darf Zivilspitäler nur vorübergehend und nur im Falle dringender Notwendigkeit requirieren, um verwundete und kranke Militärpersonen zu pflegen, und dann nur unter der Bedingung, daß in angemessener Frist geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Pflege und Behandlung der hospitalisierten Personen sicherzustellen und die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung zu befriedigen.
Das Material und die Vorräte der Zivilspitäler dürfen nicht requiriert werden, solange sie für die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung notwendig sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)