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Artikel 44 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 44

Bei der Anwendung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen soll die Gewahrsamsmacht die Flüchtlinge, die in Wirklichkeit den Schutz keiner Regierung genießen, nicht ausschließlich auf Grund ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zu einem feindlichen Staat als feindliche Ausländer behandeln.

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